{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-17-2025_2026-06-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-17-2025.pdf/@@download/file/v-17-2025.pdf", "Checksum": "dd07f88b3dc7004f1cfcb27804149301"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:21", "Num": ["V 17-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.06.2026 (publié) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.06.2026 (pubblicato) V 17-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:21", "Checksum": "9804c976157a460409f9e6be47a02c54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung\n\n In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei kein Grund ersichtlich betreffend Trennung der Ehe nicht auf den gerichtlich festgelegten Zeitpunkt des 30. April\n2024 abzustellen. Es lägen Anhaltspunkte vor, wonach A. und seine Ehefrau bereits\nvorher getrennt gelebt hätten. Die Behauptung, dass die Ehegatten auch nach dem Auszug von A. weiterhin persönliche bzw. intime Kontakte gepflegt hätten, belege A. nicht.\nSelbst wenn dies der Fall wäre, belege dieser Umstand nicht, dass bei den Ehegatten\nauch der Ehewille, der Wille zur Ehegemeinschaft, weiter bestanden habe. Die Ehefrau\nhabe in ihren Schreiben vom 5. Juli 2024 und 2. Oktober 2024 ausgeführt, dass sie nicht\ngedenke, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen und ihr Ehewille definitiv erloschen\nsei. Dies spreche gegen die Darstellung von A., dass die Trennung nur vorübergehend\nsei und beide gemeinsam nach Lösungen für eine Rettung der Ehe suchten. Daran ändere auch Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. März 2024 nichts, wonach sich\nder Ehemann verpflichtet habe, seine Familie bis spätestens am 30. April 2024 über die\nEhe mit der Ehefrau zu informieren und sich dafür einzusetzen, dass sie als seine Ehefrau anerkannt werde. Es gebe keinen Grund, nicht auf die Aussagen der Ehefrau abzustellen, nach denen die Ehegemeinschaft spätestens seit dem 30. April 2024 nicht mehr\ngelebt werde.\n\n10. Gegen den Rekursentscheid vom 17. Juni 2025 erhob A. (folgend: Beschwerdeführer)\nam 27. August 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der Standeskommission sei aufzuheben und es sei auf die Widerrufung der Aufenthaltsgenehmigung\nzu verzichten sowie sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei erfüllt, weshalb er Anspruch\nauf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Die Ehe habe auch nach dem 30. April 2024 weiterbestanden. Der Beschwerdeführer und die Ehegattin hätten auch nach\ndem 30. April 2024 mehrfach persönlichen und intimen Kontakt gehabt. Die Ehegattin\nhabe mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 an die verfügende Behörde behauptet, sie\nhätte seit Ende April 2024 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt. Aus\n\n2-7\ndiversen Whatsapp- und Sprachnachrichten sowie aus der Anrufliste des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass die Ehegatten mehrfach korrespondiert und auch persönliche Treffen vereinbart hätten. So hätten die Ehegatten am 1. Mai 2024 ein Telefongespräch von 38 Minuten Dauer geführt. Am 2. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer die\nEhefrau darüber informiert, dass er bereits gegessen habe und am 3. Mai 2024 habe er\ndie Ehefrau gefragt, ob sie die Haustiere gefüttert habe. Am 5. und 6. Mai 2024 sei es\nzu weiteren Telefonaten (12 und 51 Minuten) gekommen. Am 8. Mai 2024 habe die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten, Lebensmittel für ein gemeinsames Abendessen zu\nkaufen. Am 9. Mai 2024 hätten weitere Telefonate mit einer Gesamtdauer von 20 Minuten stattgefunden. Am 10. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer der Ehefrau Geld geschickt, was er ihr mittels eines Screenshots und einer Sprachnachricht mitgeteilt habe.\nAls direkte Antwort habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer ein küssendes Emoji gesandt und es sei ein 12-minütiges Telefongespräch gefolgt. Anschliessend habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer mehrere Urlaubsfotos aus Deutschland gesandt. Am\n12. Mai 2024 habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer die Zugverbindungen ihrer Reise\nin Deutschland übermittelt und es seien weitere Telefongespräche erfolgt. Diese Kontakte hätten sowohl persönliche als auch organisatorische Elemente beinhaltet und\nseien nicht typisch für eine angeblich vollständig beendete Ehebeziehung ohne jeglichen\nKontakt. Der gegenseitige Ehewille und die eheliche Lebensführung hätte zumindest bis\nin den Mai 2024 hinein fortbestanden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien damit keine blossen Schutzbehauptungen und die verschiedenen Äusserungen der Ehefrau objektiv unzutreffend. Wäre der Ehewille der Ehefrau tatsächlich bereits am 30. April\n2024 erloschen gewesen, hätte sie den Kontakt vollständig abgebrochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte eine Ehe erst dann als aufgelöst, wenn sowohl\nder gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehe fehle als auch keine eheliche Lebensführung mehr stattfinde. Beides sei vorliegend im Mai 2024 noch gegeben gewesen,\nwomit die Dreijahresfrist erfüllt sei.\n\nZiffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 19. März 2024 sei dahingehend auszulegen,\ndass der Ehefrau an der Ehe noch etwas gelegen sei. Wäre ihr Ehewille tatsächlich bereits erloschen gewesen, hätte sie auf diese Klausel keinen Wert gelegt. Die Vereinbarung sei zudem vor dem offiziell festgelegten Trennungszeitpunkt gültig gewesen, sie\nspreche also nicht für einen bereits erloschenen Ehewillen. Die Familie des Beschwerdeführers habe von der Heirat in der Schweiz gewusst. Seine Familie habe ihn bei der\nOrganisation der Dokumente in Sri Lanka unterstützt. Es stimme sodann nicht, dass der\nBeschwerdeführer eine weitere Frau in Sri Lanka habe heiraten wollen.\n\n"}