{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-17-2025_2026-06-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-17-2025.pdf/@@download/file/v-17-2025.pdf", "Checksum": "dd07f88b3dc7004f1cfcb27804149301"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:21", "Num": ["V 17-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.06.2026 (publié) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.06.2026 (pubblicato) V 17-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:21", "Checksum": "9804c976157a460409f9e6be47a02c54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung\n\n Beschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung\n\nDas Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 AIG für die Verlängerung\neiner Aufenthaltsbewilligung ist nicht als erfüllt zu betrachten, wenn der Ehemann kurz vor\nErreichen der drei Ehejahre aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und die Ehefrau mehrmals bestätigt, der Ehewille sei erloschen. Daran vermögen auch Kontakte zwischen den Eheleuten nichts zu ändern.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und reiste am 4. März 2020 aus Österreich kommend in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung L bis zum 2. März\n2021. A. heiratete am 20. Mai 2021 in Appenzell die sri-lankische Staatsangehörige B.,\nwelche über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt.\n\n2. Am 8. Juni 2021 stellte B. ein Gesuch um Familiennachzug. A. erhielt in der Folge am\n10. Juni 2021 eine Aufenthaltsbewilligung B per 20. Mai 2021. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde dreimal verlängert, zuletzt am 29. August 2023 bis am 18. September 2024.\n\n3. Gemäss Entscheid und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Appenzell I.Rh. vom 27. März 2024 hat B. beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 8. März\n2024 ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen eingereicht. Anlässlich der Gerichtsverhandlung haben die Ehegatten einen Vergleich abgeschlossen, in dem unter\nanderem festgestellt wurde, dass sie nach dem Auszug des Ehemanns aus der ehelichen Wohnung, spätestens per 30. April 2024, getrennt leben.\n\n4. Am 17. Mai 2024 reichte B. dem Amt für Inneres, Bevölkerungsdienste, ein Schreiben\nein. Darin führte sie unter anderem aus, A. habe sie nur wegen des Visums geheiratet.\nSie lebten seit dem 31. Dezember 2023 getrennt, in getrennten Räumen. Seit dem\n31. April 2024 wohnten sie nicht mehr im selben Haus. In der Folge überprüfte das Amt\nfür Inneres die Aufenthaltsbewilligung von A.\n\n5. Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte das Amt für Inneres A. mit, dass mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft per 31. Dezember 2023 die Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr gegeben seien. Da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und keine wichtigen Gründe erkennbar\nseien, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, könne er auch\ndie Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 77 Abs. 1 VZAE nicht geltend machen. Er\nsei erst seit rund viereinhalb Jahren in der Schweiz wohnhaft. Aufgrund der kurzen Anwesenheit in der Schweiz und dem erst kürzlich gemachten Ferienaufenthalt von vier\nWochen in seinem Heimatland könne es ihm ohne weiteres zugemutet werden, wieder\nin sein Heimatland zurückzukehren. Aufgrund dessen sei die Aufenthaltsbewilligung zu\nwiderrufen und er aus der Schweiz wegzuweisen. Zu diesem Schreiben nahm A. am\n23. September 2024 Stellung.\n\n6. Am 2. Oktober 2024 bestätigte B. dem Amt für Inneres, dass ihr Ehewille weiterhin als\nerloschen betrachtet werden könne. A. sei Ende April 2024 ausgezogen. Seit diesem\nZeitpunkt habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm.\n\n1-7\n7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 entschied das Amt für Inneres, dass die Aufenthaltsbewilligung von A. widerrufen werde und er die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, die Ehefrau habe mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 erneut darauf hingewiesen, dass ihr\nEhewille erloschen sei und sie seit dem Auszug von A. Ende April 2024 keinen Kontakt\nmehr zu ihm gepflegt habe. Die in der Stellungnahme von A. vorgebrachten Angaben,\ner habe nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 30. April 2024 weiterhin\nregelmässigen und intensiven persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau und die Ehegemeinschaft bestehe nach wie vor, seien deshalb lediglich als Schutzbehauptungen zu\nbetrachten.\n\n8. Gegen die Verfügung des Amtes für Inneres vom 17. Oktober 2024 erhob A. am 15. November 2024 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh.\n\n9. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies den Rekurs von A. mit Entscheid vom\n17. Juni 2025 ab.\n\n"}