Die Standeskommission Appenzell I.Rh. stellte weiter korrekt fest, die Belastung der Umwelt, die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und des Landschaftsschutzes könnten nur schwach gewichtet werden. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hat die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung zu Recht bejaht.