Sie haben die Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und sind zum Schluss gekommen, das Interesse der Öffentlichkeit an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet wiege schwerer als die vorgebrachten Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht vor, welche Interessen nicht berücksichtigt worden seien, sondern rügt lediglich deren Gewichtung.