Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, das Zuführen von fremdem Aushubmaterial aktiv verheimlicht zu haben, indessen musste ihm als Verfügungsadressat der ursprünglichen Baubewilligung bewusst sein und auch in den nachfolgenden Monaten bewusst bleiben, dass nur eine Terrainveränderung im Umfang von 3'000 m3 mit vor Ort ausgehobenem Material bewilligt worden war. Selbst wenn sich also das Bau- und Umweltdepartement oder die verfügende Behörde widersprüchlich verhalten hätten, so hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er das Zuführen von fremdem Aushubmaterial zuliess, ohne baurechtlich abgesichert zu sein.