Auch wenn einem Bauwilligen nicht zuzumuten ist, die verwaltungsinterne Zuständigkeitsordnung im Baubewilligungsverfahren bis in ihre Einzelheiten zu kennen, kannte der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seines früheren Baugesuchs betreffend dasselbe Objekt das Baubewilligungsverfahren. Die Notwendigkeit einer kantonalen Mitwirkung für bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone darf sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.2 und 1C_260/2021, 1C_262/2021 vom 1. Dezember 2022 E. 6.1).