angesehen werden. Weshalb die Terrainveränderung im Umfang von mehr als 800 m3 standortgebunden sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es würde mehr Aushubmaterial für die Verschiebung der Strasse benötigt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Baugesuch Nr. z. wurde damit zu Recht nicht erteilt.