Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG können Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn sie der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die betroffene Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Zonenkonformität muss für jedes einzelne Bauvorhaben nachgewiesen werden (vgl. RUCH/MUGGLI, in AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich Basel Genf 2017, Art. 16a N 8).