8 - 15 4. Vorliegend ist zunächst strittig, ob die Terrainveränderungen im Umfang von 14'038 m3 betriebsnotwendig und damit zonenkonform waren sowie ob damit betreffend das Baugesuch Nr. z. eine Bewilligung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) hätte erteilt werden müssen.