Betreffend den Fall «xy.» wird entgegnet, es sei nicht näher auf den Fall einzugehen, weil der Beschwerdeführer - selbst wenn im Fall «xy.» falsch gehandelt worden wäre - nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es sei der Standeskommission Appenzell I.Rh. ein Anliegen, keine rechtswidrige Praxis entstehen zu lassen.