Zudem sei der Beschwerdeführer weder Adressat noch Verfasser der E-Mail-Schreiben, und die Bestandesaufnahme sei weder unter Beteiligung der verfügenden Behörde noch des Bau- und Umweltdepartements vorgenommen worden. Die Bestandesaufnahme habe sodann nicht die Überprüfung, ob Bauten und Anlagen in der Umgebung rechtens seien, zum Ziel gehabt. Auch im Mail-Verkehr sei es um die Übernahme von Kosten aufgrund von Schäden an der Strasse gegangen. Es stimme, dass D. Teil der verfügenden Behörde gewesen sei. Die verfügende Behörde sei aber für die raumplanerische Bewilligung zonenfremder Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen nicht zuständig;