A. habe denn auch nicht geltend gemacht, er habe im Vertrauen auf bezirksrätliche Protokolle gehandelt, sondern er habe behauptet, Bezirkshauptmann D. habe ihm mündlich erklärt, es sei alles in Ordnung. Den Bewilligungsbehörden könne auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Dazu hätten sie Kenntnis haben müssen, dass mehr als die bewilligten 3'000 m3 Aushubmaterial deponiert worden sei. Erst mit Vorlage der Zusammenstellung der C. AG hätten sie die notwendigen Informationen besessen, um tätig zu werden. Aufgrund dieser Umstände könne sich A. nicht auf den Vertrauensschutz berufen.