Die Interessenabwägung der Vorinstanzen würde durch die vorgebrachten Interessen nicht umgestossen. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei verhältnismässig. Betreffend den Fall «xy.» führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, A. berufe sich lediglich auf diesen Fall. Weitere Fälle, welche mit vorliegenden vergleichbar sein sollen und bei denen von einem Rückbau abgesehen worden sei, würden nicht vorgebracht. Aus einem Fall könne keine rechtswidrige Praxis und kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden.