Wenn diese Verschiebung der Zufahrt bewilligt würde, wären zur Realisierung lediglich rund 800 m3 Material nötig. A. könne deshalb aus einer allfälligen Standortgebundenheit der Zufahrt keine solche für eine Terrainveränderung im Umfang von 14'038 m3 ableiten. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG könne somit nicht erteilt werden.