Es seien keine Gründe erkennbar, weshalb – mit oder ohne Verschiebung des Einlenkers – eine Betriebsnotwendigkeit für eine Terrainveränderung im Umfang von 14'038 m3 bestehen solle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Material für die Terrainveränderungen angeliefert worden sei, bevor die Bewilligung für die Verschiebung des Einlenkers vorgelegen habe. A. sei aus den vorangegangenen Baubewilligungsverfahren bekannt gewesen, dass Terrainveränderungen der Baubewilligungspflicht unterlägen. Die Terrainveränderung im Umfang von 14'038 m3 sei nicht betriebsnotwendig und somit nicht zonenkonform, weshalb eine Bewilligung nach Art. 22 RPG nicht möglich sei.