22 Abs. 2 RPG). Die betroffene Parzelle befinde sich in der Landwirtschaftszone. Dort seien Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig seien (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Zonenkonformität des bewilligten Stallneubaus und die damit einhergehende Terrainveränderung von zirka 3'000 m3 mit Aushubmaterial aus dem Stallneubau und der Verschiebung der Strasse (Baubewilligung vom 10. April 2017) lasse nicht automatisch die weitere Verschiebung der Strasse und die zusätzliche Terrainveränderung im Umfang von 14'038 m3 zonenkonform werden.