In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei eine Terrainveränderung vorgenommen worden, welche über die Bewilligung vom 10. April 2017 hinausgehe. Eine nachträgliche Bewilligung dieser Veränderung sei weder nach Art. 22 RPG noch nach Art. 24 RPG möglich. Sodann sei grundsätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfe die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen einer Bewilligung. Terrainveränderungen unterlägen der Bewilligungspflicht,