{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-11-07", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-17-2023_2024-11-07.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-17-2023/@@download/file/v-17-2023", "Checksum": "1e7e0b95a711bf0fb408055880a64677"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 17-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 07.11.2024 (publiziert) V 17-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 07.11.2024 (publié) V 17-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 07.11.2024 (pubblicato) V 17-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (unbewilligte Deponie in Landwirtschaftszone)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "84e0337417cb1ccfe964ba591791802c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 07.11.2024 (publiziert) V 17-2023\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (unbewilligte Deponie in Landwirtschaftszone)\n\n BauG-Beschwerde (unbewilligte Deponie in Landwirtschaftszone)\n\nDas Baugesuch für eine unbewilligte Aushubdeponie in der Landwirtschaftszone wurde zu\nRecht nachträglich nicht bewilligt und der Rückbau angeordnet (Art. 88 Abs. 1 BauG). Der\nBeschwerdeführer kann sich betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\nweder auf den Grundsatz von Treu und Glauben noch auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. reichte der Bauverwaltung Inneres Land AI am 1. Februar 2017 das Baugesuch Nr. x.\nfür den Neu- und Anbau eines Laufstalls sowie den Umbau des bestehenden Anbindestalls auf seinen Parzellen Nrn. v. und w. im Bezirk B. ein. Das Baugesuch umfasste\nunter anderem eine Terrainveränderung / Aushubdeponie von 3’000 m3.\n\n2. Mit Verfügung der Baukommission Inneres Land AI vom 10. April 2017 resp. mit Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 wurde das Baugesuch unter Auflagen bewilligt. In Ziffer 4.2. des Gesamtentscheids wurde festgehalten,\ndass nur reines, vor Ort ausgehobenes Material abgelagert werden dürfe. Das Einbringen von zugeführtem Material oder Fremdstoffen sei untersagt. Ziffer 7.1. hielt fest, dass\nbei der Aushubdeponie der neue Terrainverlauf an den Bestehenden anzupassen sei.\nEs dürfe kein zusätzliches Material zugeführt werden.\n\n3. Am 7. Oktober 2021 reichte A. der Bauverwaltung Inneres Land AI ein Gesuch (Nr. y.)\num Projektänderung des Baugesuchs Nr. x. ein. Gemäss Kurzbeschrieb im Baugesuch\nhandelte es sich um eine vorgesehene Verschiebung des Einlenkers, um die grossen\nSicherheitsdefizite der bestehenden Zufahrt zu beheben, wobei zusätzlich Terrainanpassungen vorgesehen seien.\n\n4. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 teilte die Baukommission Inneres Land AI A. mit,\ndass aufgrund einer vorgenommenen Zwischenkontrolle festgestellt worden sei, dass\ndie Aufschüttung bzw. Terraingestaltung auf dem Grundstück Nr. w. nicht entsprechend\nder Baubewilligung vom 10. April 2017 vorgenommen worden sei. Die begonnenen Bauarbeiten und Materialablagerungen seien unverzüglich einzustellen und die Geländeabweichungen seien auszuweisen. In der Folge reichte A. einen Bericht der C. AG vom\n11. Januar 2022 ein. Daraus geht hervor, dass zusätzlich zu den im Zusammenhang mit\nden am 29. März 2017 bewilligten Terrainveränderungen nochmals knapp 14'000 m3\nAushubmaterial zugeführt worden sind. Der Bedarf an Schüttmaterial bei der Linienführung gemäss dem Gesuch um Verschiebung des Einlenkers vom 7. Oktober 2021 wurde\nauf rund 800 m3 geschätzt.\n\n5. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte das Bau- und Umweltdepartement A. mit,\ndass aus dem einverlangten Bericht der C. AG hervorgehe, dass zusätzlich zu den im\nZusammenhang mit den am 29. März 2017 bewilligten Terrainveränderungen nochmals\nknapp 14'000 m3 Aushubmaterial zugeführt worden seien. Es sei deshalb im Moment\nnicht möglich, das Baugesuch Nr. y. zu beurteilen. A. wurde mit gleichem Schreiben\n\n1 - 15\naufgefordert, der zuständigen Bewilligungsbehörde für die unbewilligte Aushubdeponie\nein nachträgliches Baugesuch einzureichen.\n\n6. Am 29. März 2022 reichte A. der Bauverwaltung Inneres Land AI erneut ein Gesuch\n(Nr. z.) um Projektänderung des Baugesuchs Nr. x. ein. Dabei handelte es sich gemäss\nKurzbeschrieb des Bauvorhabens um ein nachträgliches Gesuch betreffend Geländeanpassung gemäss Aufforderung des Bau- und Umweltdepartements sowie um die Behebung des Sicherheitsdefizites der Zufahrt. Mit beigelegtem Schreiben vom 23. März 2022\nan die Bauverwaltung Inneres Land AI machte A. geltend, bei der Aushubdeponie handle\nes sich nicht um ein eigenständiges Bauprojekt, sondern um eine bewilligte Aufschüttung\ngemäss Baugesuch Nr. x. Eine Geländeanpassung sei bewilligt worden. Die Aufschüttungen seien umfangreicher ausgefallen als ursprünglich geplant. Bevor die vom bewilligten Planstand abweichende Schüttung erstellt worden sei, habe A. eine mündliche\nZusage von der kantonalen Fachstelle (AFU) erhalten.\n\n7. Mit Gesamtentscheid vom 13. Mai 2022 wies das Bau- und Umweltdepartement das\nBaugesuch Nr. z. ab. Gleichzeitig wurde die Baukommission Inneres Land AI angewiesen, über die Verhältnismässigkeit eines Rückbaus zu befinden und gegebenenfalls die\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen.\n\n8. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 entschied die Baukommission Inneres Land AI, für die\nTerrainveränderung bzw. die Ablagerung von Aushubmaterial auf der Parzelle Nr. w. im\nUmfang der Baueingabe vom 29. März 2022 bzw. von 14'038 m3 werde die Erteilung der\nnachträglichen baupolizeilichen Bewilligung abgelehnt. A. werde unter Androhung der\nErsatzvornahme im Säumnisfall verpflichtet, den bewilligten Zustand im Sinne des Gesamtentscheides des Bau- und Umweltdepartements vom 13. Mai 2022 bzw. unter Beachtung der dort gemachten Auflagen innert zwölf Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung herzustellen bzw. das von fremden Baustellen zugeführte Aushubmaterial im\nUmfang von 14'038 m3 zu entfernen. Davon könne eine Restmenge von höchstens\n800 m3 so lange vor Ort belassen werden, bis der definitive Verlauf der Zufahrtsstrasse\nfeststehe. Das restliche für die Verlegung der Zufahrt und Anpassung des Geländes zwischen Zufahrt und Gebäude nicht mehr benötigte Material sei fachgerecht zu entsorgen.\n\n"}