14 - 15 Insgesamt lassen sich den im Recht liegenden Arztberichten der beiden die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater C. und Dr. med. D. sowie dem Untersuchungsbericht von Dr. med. G. keine neuen medizinischen Aspekte oder Befunde seit der Begutachtung durch die SMAB AG Bern entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung vom November 2022 unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären oder die eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im November 2022 glaubhaft machen würden.