Die Intensivierung der Therapie ist den Akten nicht zu entnehmen: Einerseits ist die Einnahme der verschriebenen Medikamente nicht belegt. Praxisgemäss lässt ein fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.5.1; 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 8.3). Andererseits musste sich die Beschwerdeführerin seit 2019 nicht mehr stationär behandeln lassen, was ebenfalls gegen eine massgebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes spricht.