Dies genügt jedoch nicht, die Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unzutreffend erscheinen zu lassen. Insbesondere wird die Feststellung von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, die von Dr. med. D. gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entspreche nicht den diagnostischen Kriterien, nicht in Frage gestellt.