Zu diesem Bericht nahm Dr. med. F., RAD Ostschweiz, mit Schreiben vom 29. November 2024 Stellung, welcher vollumfänglich zugestimmt werden kann: Es wurde nämlich im Gutachten - entgegen den Ausführungen von Dr. med. D. - keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt und keine solche Diagnose gestellt, sondern sie wurde lediglich thematisiert: So könne eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) von anhaltender Aktivität, welche einzig im Kurzgutachten von Dr. K., Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 2018 Erwähnung finde, ausgeschlossen werden.