Dass auf eine Intensivierung der Behandlung verzichtet worden ist, spricht ebenfalls gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Mit den gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vordergründig ängstlich-abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0) wurden folglich keine wesentlichen und dauerhaften Verschlechterungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin festgestellt.