C. erachtete somit eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. September 2023 als möglich. Entsprechend ist mit diesem Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennbar. Ebenfalls können daraus keine neuen Erkenntnisse und Befunde gewonnen werden. Vielmehr können die Feststellungen von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, vom 27. Juni 2023, C. habe auf eine detaillierte Beschreibung der Symptome und Funktionseinschränkungen verzichtet und stattdessen eine Arbeitsunfähigkeit postuliert, bestätigt werden.