3.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Berichten der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte, welche nach dem Gutachten der SMAB AG Bern erstellt worden sind, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachten der SMAB AG Bern vom 4. Januar 2023 zu entnehmen sind bzw. objektive Feststellungen im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen oder ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung der Fachärzte der SMAB AG Bern im November 2022 bis zur Verfügung vom 26. September 2024 massgeblich verschlechtert hat.