Im gleichen Bericht sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die SMAB AG Bern die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden sei, wobei die Symptome einer postkomplexen posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der ausgeprägten Affektlabilität, Selbstwertproblematik und dissoziativen Symptomatik nicht der posttraumatischen Symptomatik zugeordnet worden seien, was nach ICD-10 auch fachgerecht nicht möglich gewesen sei. Den behandelnden Ärzten könnten aber keine Wissenslücken vorgeworfen werden, weil die oben erwähnte Symp-