Hingegen sei der Gutachter in seiner Bewertung ausschließlich an die ihm vorliegenden Fakten und medizinischen Standards gebunden, was die Verlässlichkeit und Unparteilichkeit seiner Einschätzungen sicherstellten. Es sei daher nicht ungewöhnlich, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters von derjenigen des behandelnden Arztes unterscheide. Die grosse Divergenz im vorliegenden Dossier lasse sich zusätzlich mit dem festgestellten Aggravationsverhalten der Versicherten erklären.