2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, das Gutachten SMAB AG Bern habe der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung bescheinigt. Der RAD habe das Gutachten als verwertbar eingestuft und habe zudem festgehalten, dass ein bewusstes Verdeutlichungsbestreben festgestellt worden sei, die Resultate der Testung hochauffällig gewesen seien und die Befunde des Labors gezeigt hätten, dass die Medikamenteneinnahme unregelmässig erfolgt sein müsse. Letzteres weise auf fehlenden Leidensdruck hin.