Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Erstellung des interdisziplinären Gutachtens durch die SMAB AG Bern chronisch verschlechtert. Die ärztlich diagnostizierte Krankheit der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6b41) müsse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und folglich auch bei der Beurteilung der Ausrichtung von IV-Leistungen zwingend berücksichtigt werden. Die Diagnose lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin die beantragte IV-Rente zuzusprechen sei.