Ausserdem trete eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Ereignis der aussergewöhnlichen Bedrohung (meistens einmalig) auf, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Nach protrahiertem Verlauf der posttraumatischen Symptomatik sei man nach ICD:10 von einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgegangen, die sich unter anderem mit der emotionalen Leere oder Stumpfheit und Meidung der möglichen Retraumatisierungen äussere. Die Beschwerdeführerin habe aber unter ausgeprägter Affektlabilität und Reviktimisierung gelitten, was diagnostisch nach ICD:10 eher einer Persönlichkeitsstörung habe zugeordnet werden können.