2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Krankheitsverlauf sei als erheblich chronifiziert zu beurteilen. Ihr behandelnder Arzt, Dr. med. D., gehe heute neu davon aus, dass sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide und die Diagnose müsse auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6b41) revidiert werden, nachdem anfänglich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei.