Die Kompetenz werde durch den Umstand, dass er aus Deutschland stamme oder sich häufig in Deutschland aufhalte, in keiner Weise gemindert. Entscheidend seien die fachliche Expertise und die Einhaltung der einschlägigen Richtlinien. Es gebe vorliegend keinen Grund, an der Kompetenz des Gutachters zu zweifeln. 1.3. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).