1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, die Staatsangehörigkeit oder der Ausbildungsort eines Gutachters hätten keinen Einfluss auf die Qualität oder Verwertbarkeit seines Gutachtens, sofern dieses in Übereinstimmung mit den schweizerischen Anforderungen und Standards erstellt worden sei. Deutsche Gutachter, die in der Schweiz tätig seien, verfügten in der Regel über eine gleichwertige oder vergleichbare Ausbildung und Erfahrung. Der betreffende Gutachter habe die entsprechende Ausbildung. Die Kompetenz werde durch den Umstand, dass er aus Deutschland stamme oder sich häufig in Deutschland aufhalte, in keiner Weise gemindert.