Diese Unterschiede könnten zu abweichenden Einschätzungen führen, was insbesondere bei IV-relevanten Beurteilungen problematisch sein könne. Aufgrund des Auftraggeber-Verhältnisses nicht nur zwischen der IV-Stelle und der Gutachterfirma, sondern auch zwischen der Gutachterfirma und dem federführenden ausländischen Gutachter bestehe zudem die ernstzunehmende Gefahr, dass nicht vollständig unabhängig agiert werde. Insbesondere die finanzielle Verbindung könnte, bewusst oder unbewusst, eine Voreingenommenheit zugunsten der IV-Stelle erzeugen, was im Rahmen eines fairen Verfahrens nicht hinnehmbar sei.