Insgesamt hätten seit 2007, dem angeblichen Beginn der Beschwerden, keine versicherungsrelevanten Einschränkungen im privaten Lebensbereich festgestellt werden können. Laut der im Rahmen der SMAB-Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung sowie in der Konsensbeurteilung sei bestätigt worden, dass die Angaben der Versicherten im Rahmen ihrer durch verschiedene neurotische Faktoren beeinflussten Primärpersönlichkeitsstruktur aus klinischer Sicht erheblich von einem ausgeprägt subjektiv bestimmten Bewertungshorizont geprägt seien, was den Eindruck eines bewussten Verdeutlichungs-