Um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, reiche eine allein ärztlich gestellte Diagnose nicht aus. Die aktuelle Rechtsprechung verlange für die versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Rentenprüfung die Anwendung eines strukturierten Beweisverfahrens, das durch systematisierte Indikatoren definiert sei. Im Arztbericht von Dr. med. D. vom 21. Oktober 2024 sei der funktionelle Schweregrad nicht erläutert worden. Die Befunde seien nicht objektiviert worden und stünden im Widerspruch zu anderen in den Akten vorhandenen Arztberichten.