naler, sozialer und körperlicher Verwahrlosung könne der Patientin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden. 10. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 3. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als integrierenden Bestandteil ihrer Vernehmlassung reichte sie gleichzeitig die