Damit könne bei der Patientin vordergründig in diagnostischer Hinsicht von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6b41) ausgegangen werden, die bereits im Gutachtenbericht nach ICD 10: ab posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Patientin nicht mitberücksichtigt worden sei. Bei der Patientin könne von einem erheblich chronifizierten Krankheitsverlauf ausgegangen werden und bei schweren Störungen der allgemeinen psychischen Belastbarkeit, allgemeiner psychophysischer Ausdauer, der sozialen Fertigkeiten sowie zunehmender emotio-