gung der eigenen Bedürfnisse und eigener Ansprüche und wiederkehrende massive dissoziative Symptomatik sowohl im Sinne der dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen als auch Depersonalisationserleben. Damit könne bei der Patientin vordergründig in diagnostischer Hinsicht von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6b41) ausgegangen werden, die bereits im Gutachtenbericht nach ICD 10: ab posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Patientin nicht mitberücksichtigt worden sei.