3 - 15 seien Untersuchungen vorgenommen worden, welche zwar gesundheitliche Einschränkungen belegten, aber keine solchen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit, weder körperlich noch psychisch. Das Gutachten bescheinige, dass A. in der Lage sei, der bisherigen Tätigkeit im Vollpensum nachzugehen. Es liege somit keine Invalidität vor.