Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgeblichen Verfügung vom 30. Januar 2013 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben und es bestehe auch aktuell uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. 6. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Vorbescheid vom 8. August 2023 das Leistungsbegehren erneut ab. 7. Gegen diesen Vorbescheid erhob A. am 24. August 2023 mündlich und ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 schriftlich begründet Einwand. 8. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 26. September 2024 das Leistungsbegehren von A. ab.