Eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) habe sich bestätigen lassen, während die Angststörung (ICD-10: F41.1) nicht in ausreichender Form erfüllt gewesen sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) habe ausgeschlossen werden können. Die durchschnittliche Dauer einer unbehandelten posttraumatischen Belastungsstörung umfasse gemäss der internationalen Literatur einen Zeitraum von etwa 64 Monaten. Nur selten erfolge der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), für die es im hier vorliegenden Fall keine richtungsweisenden Anzeichen gebe.