Es habe sich der zweifelsfreie Eindruck des Bestehens von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: 273) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit asthenischer sowie partiell emotional instabiler Komponente, jedoch nicht im pathologischen Ausmass einer entsprechenden Störungsspezifität gemäss den Vorgaben im Katalog der lCD-10 ergeben. Die Versicherte erfülle die Kriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung nicht.