Die Einschätzung des die Versicherte ambulant behandelnden Arztes C. vom 11. März 2021 im Sinne der Präsenz einer bereits «seit Anfang der 90er-Jahre» «auf einem schwergradigen Niveau» anhaltenden und «inzwischen chronifizierten» rezidivierenden depressiven Störung werde nicht geteilt. Dies unter anderem vor dem Hintergrund einer nachweislich bewussten Beschwerdeakzentuierung bei zugleich vorliegender, das sich jeweils phänotypisch darstellende psychopathologische Zustandsbild richtungsweisend verfälschender, neurotischer Begleitkomponente.