1.3. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 30. Januar 2013 das Leistungsbegehren von A. ab. So liege der Invaliditätsgrad unter 40% und die medizinische Abklärung hätte zudem ergeben, dass sie ab 1. Juni 2012 wieder voll erwerbsfähig sei. 2. A. meldete sich am 25. August 2017 erneut zur Ausrichtung einer IV-Rente an, diesmal wegen Depressionen, Nervosität, Angst- und Panikattacken. 3. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Vorbescheid vom 14. Juli 2020 das Leistungsbegehren ab. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.