1.2. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. beauftragte am 30. März 2012 Dr. med. B. mit einer medizinischen Abklärung von A. Am 5. September 2012 reichte Dr. med. B. das psychiatrische Gutachten ein. Er gab an, es könne keine psychiatrische Diagnose (z.B. Depression oder Angststörung) gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei darum aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Es hätten sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung gefunden.