Auch wenn die Sache bereits aus formellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, bleibt in materieller Hinsicht festzustellen, dass nach Ansicht des Gerichts gestützt auf die medizinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-the- oretisch 100% arbeitsfähig ist. 6. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen prüft und über den Anspruch auf IV-Leistungen erneut entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. (…)