29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt. Werden berufliche Massnahmen begonnen, müssen diese formal beendet resp. verneint oder im Rentenentscheid nachvollziehbar als nicht (mehr) angezeigt begründet werden, auch wenn materiell kein Rentenanspruch besteht. Bereits aus formellen Gründen ist deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.