5.4. Unter den vorliegenden Umständen wären berufliche Massnahmen zu prüfen gewesen. Es ist unklar, inwiefern die auf 100% eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit dem bisher ausgebliebenen Eingliederungserfolg vereinbar sein soll. Mithin sind weiterführende Abklärungen angezeigt. Indem die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ohne Begründung ablehnte und auch keine Ausführungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit resp. zur Selbsteingliederungspflicht machte, hat sie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt.