Mit dem Beschwerdeführer wurden auch keine Gespräche mehr durchgeführt oder anderweitige Abklärungen vorgenommen, sondern es wurde direkt die Ablehnung von IV-Leistungen verfügt. Der Beschwerdeführer hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er Hilfe bei der Eingliederung brauche und auch die Beschwerdegegnerin selbst hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer Hilfe brauche. Daran hat sich nach Ansicht des Kantonsgerichts auch nach der Erstellung des Gutachtens nichts geändert. Die Beschwerdegegnerin hat die berufliche Eingliederung nicht mehr weiterverfolgt und den Beschwerdeführer mit seiner beruflichen Situation allein gelassen.